Tempus etenim post impletam minorem aetatem praestitutum ex die missionis iuxta rationem iuris computari debet.
von lea.p am 01.01.2019
Die vorgeschriebene Frist nach Vollendung der Minderjährigkeit muss vom Tag der Entlassung an nach Maßgabe der Rechtsvorschriften berechnet werden.
von lion.853 am 18.05.2022
Die vorgeschriebene Zeitspanne nach Eintritt der Volljährigkeit muss vom Entlassungsdatum an nach Rechtsgrundsätzen berechnet werden.