Si tamen in instrumento per sacramenti religionem maiorem te esse adseverasti, non ignorare debes exclusum tibi esse in integrum restitutionis beneficium, nisi palam et evidenter ex instrumentorum prolatione, non per testium depositiones te fuisse minorem ostenderis.
von julia.m am 18.06.2018
Wenn du jedoch in einer Urkunde durch die religiöse Heiligkeit eines Eides behauptet hast, älter zu sein, solltest du nicht unwissend sein, dass dir der Vorteil der vollständigen Wiedereinsetzung verwehrt ist, es sei denn, du hast offenkundig und evident durch Vorlage von Dokumenten, nicht durch Zeugenaussagen, nachgewiesen, dass du minderjährig warst.
von till.9943 am 12.11.2022
Wenn Sie in einer Urkunde eidlich erklärt haben, dass Sie volljährig seien, sollten Sie wissen, dass Sie den Anspruch auf rechtliche Wiederherstellung nicht geltend machen können, es sei denn, Sie können eindeutig durch urkundliche Beweise, nicht durch Zeugenaussagen, nachweisen, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig waren.