Sed humanius et latius eandem legis interpretationem extendere, in omnibus casibus, in quibus vetera iura currere quidem temporales praescriptiones adversus minores concesserunt, per in integrum autem restitutionem eis subveniebant, eas ipso iure non currere.
von julie.9863 am 24.02.2018
Es ist humaner und großzügiger, diese Gesetzesauslegung derart zu erweitern, dass in allen Fällen, in denen alte Gesetze Verjährungsfristen gegen Minderjährige zuließen (auch wenn sie Erleichterung durch rechtliche Wiederherstellung vorsahen), diese Fristen kraft Gesetzes nicht zu laufen beginnen.
von paul.867 am 01.02.2022
Jedoch soll die Auslegung des Gesetzes menschlicher und umfassender erfolgen, und zwar in allen Fällen, in denen die alten Rechtsvorschriften zwar Verjährungsfristen gegen Minderjährige zuließen, ihnen aber durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand halfen, wobei diese Fristen kraft Gesetzes nicht laufen.