Sancimus favore imperfectae aetatis exceptionem non numeratae pecuniae ab initio minoribus non currere, ne, dum in integrum restitutionem expectamus, aliquod emergat obstaculum, per quod huiusmodi beneficio minor uti non potest, ne substantia eius subvertatur.
von artur.q am 13.11.2022
Wir verordnen, dass aufgrund des unvollendeten Alters die Einrede der Nichtzahlung von Geld von Beginn an gegen Minderjährige nicht läuft, damit nicht, während wir die vollständige Wiederherstellung erwarten, ein Hindernis entstehe, durch welches ein Minderjähriger einen solchen Vorteil nicht nutzen kann, damit sein Vermögen nicht untergraben wird.
von willy.9934 am 06.05.2022
Wir verfügen, dass aufgrund ihres jugendlichen Alters Minderjährige nicht an die Frist zur Geltendmachung der Einrede der Nichtzahlung gebunden sind, damit während ihrer Erwartung auf vollständige rechtliche Wiederherstellung kein Hindernis entstehe, das sie daran hindern könnte, diesen Schutz zu nutzen oder ihr Vermögen zu gefährden.