Minoribus quinque et viginti annis, praesertim qui per tutores vel curatores non defenduntur, non obesse, si mortem defuncti non ulciscantur, innumeris divorum parentum meorum ac meis rescriptis continetur.
von thore8913 am 12.06.2015
Für Personen unter fünfundzwanzig Jahren, insbesondere jene, die nicht durch Vormünder oder Kuratoren vertreten werden, ist in unzähligen Reskripten meiner göttlichen Eltern und meinen eigenen festgehalten, dass es ihnen nicht zum Nachteil gereicht, wenn sie den Tod des Verstorbenen nicht rächen.
von yasmine.r am 18.09.2014
Es ist in unzähligen kaiserlichen Erlassen, sowohl von meinen vergöttlichten Eltern als auch von mir selbst, festgelegt, dass Personen unter fünfundzwanzig Jahren nicht bestraft werden, wenn sie den Tod einer verstorbenen Person nicht rächen, insbesondere wenn sie keine Vormünder oder Betreuer haben, die sie verteidigen.