Minoribus quinque et viginti annis heredibus non obesse crimen inultae mortis placuit.
von magnus.918 am 19.03.2017
Es wurde festgelegt, dass Erben unter fünfundzwanzig Jahren nicht für das Versäumnis bestraft werden würden, einen Tod zu rächen.
von elena.g am 16.02.2015
Für Erben, die jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, wurde beschlossen, dass die Anklage eines ungesühnten Todes ihnen nicht schaden soll.