Adulescentiae tempus non imputari in id quinquennium liberis, cuius praescriptio seram inofficiosi moventibus quaestionem opponi solet, manifeste ante rescripsimus.
von nour867 am 23.12.2013
Die Zeit der Jugend wird in jenem Fünfjahreszeitraum, dessen Verjährungsfrist üblicherweise denjenigen entgegengesetzt wird, die eine verspätete Beschwerde wegen pflichtwidrigen Verhaltens einreichen, haben wir bereits zuvor eindeutig festgehalten.
von luis943 am 21.08.2023
Wir haben bereits klargestellt, dass der Zeitraum der Jugend nicht auf den Fünfjahreszeitraum angerechnet werden sollte, der üblicherweise verwendet wird, um verspätete Einsprüche gegen ein Testament aufgrund der Vernachlässigung familiärer Pflichten zurückzuweisen.