Impleta igitur aetate legitima non est in integrum restitutio necessaria, quia non integratio amissae causae his datur, sed integra ipsa causa servatur.
von nicolas.m am 27.03.2017
Mit Vollendung des gesetzlichen Alters ist eine Wiederherstellung in den vollständigen Status nicht erforderlich, da nicht die Wiederherstellung einer verlorenen Sache diesen Personen gewährt wird, sondern die Sache selbst unversehrt bewahrt bleibt.
von finnja.u am 23.08.2018
Sobald jemand das gesetzliche Volljährigkeitsalter erreicht, ist eine Rechtswiederherstellung nicht erforderlich, da solche Personen ihre verlorenen Rechte nicht wiederherstellen müssen - ihre Rechte bleiben von Anfang an unversehrt.