In minorum persona re ipsa et ex solo tempore tardae pretii solutionis recepto iure moram fieri creditum est, in his videlicet, quae moram desiderant, id est in bonae fidei contractibus et fideicommissis et in legato.
von dominick872 am 07.06.2013
Bei Minderjährigen erkennt das Gesetz einen Verzug automatisch allein durch den Zeitablauf bei verspäteter Zahlung an, und zwar in Situationen, in denen Verzögerungen rechtlich relevant sind, wie bei Verträgen nach Treu und Glauben, Treuhandgeschäften und Erbschaften.
von catarina.f am 12.04.2024
Im Falle von Minderjährigen wird nach geltendem Recht kraft der Sache selbst und allein aufgrund der Verzögerung der Preiszahlung eine Verzögerung als eingetreten angesehen, und zwar bei denjenigen Sachverhalten, die eine Verzögerung erfordern, das heißt bei Verträgen nach Treu und Glauben, bei Treuhandgeschäften und bei Vermächtnissen.