Contra impuberes quoque, si negotia eorum urguentibus necessitatis rationibus utiliter gerantur, in quantum locupletiores facti sunt, dandam actionem ex utilitate ipsorum receptum est.
von jadon906 am 10.08.2017
Auch gegen Unmündige gilt: Wenn ihre Geschäftsangelegenheiten unter dringenden Notwendigkeitsgründen zweckmäßig geführt werden, ist es anerkannt, dass ihnen eine Anspruchsmöglichkeit aus eigenem Nutzen zu gewähren ist, soweit sie dadurch vermögender geworden sind.
von fabio.e am 24.04.2018
Es ist festgestellt worden, dass rechtliche Schritte gegen Minderjährige eingeleitet werden können, wenn deren Angelegenheiten zu ihrem Vorteil geführt wurden, und zwar aufgrund dringender Bedürfnisse, jedoch nur insoweit, als sie durch eine solche Geschäftsführung bereichert wurden.