Quisquis igitur lite pulsatus, cum ipse et rei sit possessor et iuris et titulum illatae sollemniter pulsationis exceperit, contradictoriis libellis aut titulis alterius nomen crediderit ingerendum, eius possessionis aut causae, quam sub hac fraude aut retinere aut evitare temptaverit, amissione multetur nec repetendae actionis, etiam si ei probabilis negotii merita suffragantur, habeat facultatem.
von fabio.873 am 21.02.2014
Wenn jemand, der verklagt wird und sowohl den Besitz als auch das Rechtsrecht innehat und eine formelle Klagemitteilung erhalten hat, versucht, in widersprüchlichen Ansprüchen oder Dokumenten den Namen einer anderen Person einzufügen, wird er die Sache oder das Eigentum verlieren, die er durch diesen Betrug zu behalten oder zu vermeiden trachtete. Zudem verliert er die Möglichkeit, den Fall erneut zu verfolgen, selbst wenn die Tatsachen seine Ansprüche sonst gestützt hätten.
von oemer9822 am 02.01.2019
Wer also, nachdem er verklagt wurde, selbst Besitzer der Sache und des Rechts ist und den Titel der förmlich eingereichten Klage erhalten hat, und glaubt, den Namen eines anderen in widersprüchlichen Eingaben oder Titeln einfügen zu müssen, der soll durch den Verlust jenes Besitzes oder Rechtsgrundes bestraft werden, den er unter diesem Betrug zu behalten oder zu vermeiden versucht hat, und er soll nicht die Befugnis haben, die Klage zu erneuern, auch wenn günstige Gründe des Falles ihn unterstützen.