Procuratorem vel actorem praedii, si non specialiter distrahendi mandatum accepit, ius rerum dominii vendendi non habere certum ac manifestum est.
von lilya847 am 16.04.2018
Es ist gewiss und offensichtlich, dass ein Bevollmächtigter oder Verwalter eines Anwesens, wenn er keine ausdrückliche Ermächtigung zum Verkauf erhalten hat, kein Recht zum Verkauf der Eigentumsrechte besitzt.
von vivien.p am 31.03.2021
Es ist klar und offensichtlich, dass ein Immobilienverwalter oder Vertreter nicht das Recht hat, Eigentum an Vermögenswerten zu verkaufen, wenn er keine spezifische Ermächtigung dazu erhalten hat.