Sescenti autem aurei, quibus pro tempore fisci patronus fori tuae celsitudinis ad exemplum priorum temporum ex arca tui iudicii consolatur, ne post decursum celerem advocationis et labores gloriosos egenus exeat, non, ut saepe contigit, incerto die praestentur, sed cum medium iter pervenerint patrocinii rerum fiscalium, id est kalendis octobribus, per annos singulos sine cunctatione solventur.
von evelyn.o am 05.06.2015
Die sechshundert Goldstücke, die dem Anwalt des Finanzschatzes in Ihrem hohen Gericht aus den Mitteln Ihres Gerichts gezahlt werden (gemäß früherer Gepflogenheiten, um sicherzustellen, dass er nach seinem kurzen, aber ausgezeichneten Dienst als Anwalt nicht in Armut gerät), sollen nicht mehr an zufälligen Terminen gezahlt werden, wie es oft zuvor der Fall war. Stattdessen sollen sie jährlich pünktlich gezahlt werden, wenn er die Hälfte seiner Dienstzeit als Finanzanwalt erreicht hat, und zwar speziell am 1. Oktober.
von emily.k am 12.03.2018
Sechshundert Goldstücke, mit denen der Finanzpatron des Forums Eurer Hoheit vorübergehend aus der Schatzkammer Eures Gerichts getröstet wird, nach dem Vorbild früherer Zeiten, damit er nicht nach dem schnellen Verlauf der Rechtvertretung und ruhmreichen Mühen mittellos davonziehe, sollen nicht, wie es oft geschah, an einem ungewissen Tag gereicht werden, sondern wenn sie die Hälfte des Weges der Finanzpatronage erreicht haben, das heißt an den Kalenden des Oktober, sollen sie durch die einzelnen Jahre ohne Verzögerung gezahlt werden.