Per hanc legem decernimus, ne, antequam in octuaginta tantum virorum numerum fori tui culminis togatorum collegium deductum fuerit, adspirare quis qualibet arte concedatur aut possit, nisi vel eorum filii, qui triginta priorum obtinent numerum, facundiae studiis eruditi, gratis videlicet et sine ullo suffragio, aut fortasse exteri non ultra duos per annos singulos, facundia et ipsi conspicui taxati fuerint:
von mara.968 am 27.01.2016
Durch dieses Gesetz verfügen wir, dass niemand die Erlaubnis oder Möglichkeit haben soll, beizutreten, bevor das Kollegium der Togati Ihres Forums auf nur achtzig Männer reduziert worden ist, es sei denn, entweder seien die Söhne derjenigen, die zu den ersten dreißig gehören, in den Studien der Beredsamkeit gebildet, offensichtlich unentgeltlich und ohne jegliche Zahlung, oder aber auswärtige Bewerber, nicht mehr als zwei pro Jahr, die selbst in der Beredsamkeit hervorragend sind, seien zugelassen worden:
von azra.r am 14.05.2015
Durch dieses Gesetz verfügen wir, dass bis zur Reduzierung der Anwälte in Ihrem Gerichtshof auf achtzig Mitglieder niemand auf irgendeine Weise beitreten darf, mit zwei Ausnahmen: Erstens dürfen die Söhne der dreißig ranghöchsten Mitglieder ohne Zahlung beitreten, wenn sie in Rhetorik ausgebildet sind; zweitens können pro Jahr bis zu zwei qualifizierte Externe nach Bewertung ihrer Redekunst aufgenommen werden.