Pro sportulis praeterea modum, quem notitia nobis porrecta declarat, tam pro his quam pro colonis et servis eorum custodiri, neminique praeberi licentiam eundem modum circa sportularum exactionem contra eos excedendi.
von evelynn.k am 03.03.2015
Bezüglich der Sporteln gilt ferner der Maßstab, den die uns überreichte Mitteilung darlegt, sowohl für diese als auch für deren Kolonisten und Sklaven zu beachten, und es wird niemandem die Erlaubnis erteilt, denselben Maßstab bei der Erhebung von Sporteln gegen sie zu überschreiten.
von hamza.8852 am 20.12.2021
Darüber hinaus muss die Gebührenhöhe, wie sie in der uns zugestellten Mitteilung festgelegt wurde, sowohl für sie selbst als auch für ihre Pächter und Sklaven eingehalten werden, und es soll niemandem erlaubt sein, bei der Erhebung dieser Gebühren diesen festgelegten Rahmen zu überschreiten.