Ad haec eos, qui, prout statutum est, fisci patroni deposuerint officium, postea quoque non prohiberi singulos tam pro se quam pro iugali sua et socero et socru nec non genero et nuru liberisque propriis, colonis et servis ad se pertinentibus advocationis fungi officio.
von joschua.r am 18.02.2018
Diejenigen, die von ihrem Amt als Finanzanwälte gemäß Gesetz zurückgetreten sind, sind nicht daran gehindert, rechtliche Vertretung zu erbringen, weder für sich selbst noch für ihren Ehepartner, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, eigene Kinder sowie ihre Pächter und Sklaven.
von kiara.n am 16.10.2017
Hinsichtlich dieser Angelegenheiten sind diejenigen, die, wie statutarisch festgelegt, das Amt der Fiskusanwälte niedergelegt haben, hernach nicht gehindert, einzeln sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehepartner, Schwiegervater, Schwiegermutter sowie Schwiegersohn, Schwiegertochter und eigene Kinder, Pächter und Sklaven, die ihnen gehören, das Amt der Rechtsvertretung auszuüben.