Ad haec eos, qui, prout statutum est, fisci patroni deposuerint officium, postea quoque non prohiberi singulos tam pro se quam pro iugali sua et socero et socru nec non genero et nuru liberisque propriis, colonis et servis ad se pertinentibus advocationis fungi officio.
von eric.959 am 26.06.2019
Darüber hinaus werden diejenigen, die gemäß Gesetz aus ihrer Position als Finanzanwälte ausgeschieden sind, nicht daran gehindert, weiterhin Rechtsanwaltsdienste zu erbringen, und zwar sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehepartner, ihre Schwiegereltern (einschließlich Schwiegereltern und Schwiegerkinder), ihre eigenen Kinder sowie die Pächter und Bediensteten, die ihrer Obhut unterstehen.
von yannis9916 am 03.06.2019
Darüber hinaus werden diejenigen, die, wie festgelegt wurde, das Amt des Fiskus-Anwalts niedergelegt haben, nachfolgend nicht daran gehindert, einzeln sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehepartner, Schwiegervater und Schwiegermutter sowie Schwiegersohn und Schwiegertochter und ihre eigenen Kinder, Pächter und Diener, die ihnen zugehören, das Amt der Rechtsvertretung auszuüben.