Consortio videlicet eorundem advocatorum ad triginta tantummodo viros redigendo, ita ut, si qui superflui sunt iam eidem consortio sociati, de advocationis officio minime reiciantur, nemine alio eis adiciendo, donec triginta virorum numerum advocatorum excedere consortium contingat.
von marie917 am 28.11.2017
Das Konsortium der besagten Anwälte wird auf nur dreißig Männer reduziert, dergestalt, dass diejenigen, die bereits dem Konsortium beigesellt sind und als überzählig gelten, keinesfalls vom Amt der Anwaltschaft ausgeschlossen werden, wobei niemand sonst zu ihnen hinzugefügt wird, bis es geschieht, dass das Konsortium die Zahl von dreißig Anwälten überschreitet.
von diana.972 am 23.01.2022
Der Verband der Anwälte soll auf nur dreißig Mitglieder reduziert werden, und zwar dergestalt, dass bereits vorhandene Überschuss-Mitglieder nicht aus ihrer Position als Anwälte entfernt werden. Jedoch sollen keine weiteren Mitglieder hinzugefügt werden, bis die Mitgliederzahl unter dreißig Anwälte fällt.