Pro sportulis praeterea modum, quem notitia nobis porrecta declarat, tam pro his quam pro colonis et servis eorum custodiri, neminique praeberi licentiam eundem modum circa sportularum exactionem contra eos excedendi.
von chiara8951 am 31.07.2015
Für die Sporteln überdies soll das Maß, welches die uns vorgelegte Mitteilung darlegt, sowohl für diese als auch für ihre Kolonen und deren Sklaven gewahrt werden, und es soll niemand die Erlaubnis erteilt werden, eben dieses Maß bei der Erhebung der Sporteln gegen sie zu überschreiten.
von jamy856 am 28.04.2015
Darüber hinaus muss die in der uns vorgelegten Mitteilung festgelegte Grenze sowohl für diese Personen als auch für deren Pächter und Sklaven eingehalten werden, und es darf niemandem erlaubt werden, diese Grenze bei der Erhebung von Gebühren zu überschreiten.