Si causa cognita prolata sententia, sicut iure traditum est, appellationis vel in integrum restitutionis sollemnitate suspensa non est, super iudicato frustra transigi non est opinionis incertae.
von chiara825 am 31.03.2017
Wenn ein Urteil nach Prüfung des Falls ergangen ist und weder durch Berufung noch durch einen Antrag auf Wiederherstellung der Rechte ausgesetzt wurde, wie gesetzlich vorgesehen, ist offensichtlich, dass eine Einigung über das Urteil zwecklos wäre.
von freya831 am 06.04.2017
Wenn nach Prüfung der Sache das ergangene Urteil, wie rechtlich vorgesehen, nicht durch das Rechtsmittel der Berufung oder der vollständigen Wiederherstellung ausgesetzt wurde, gilt es als unzweifelhaft, dass eine Einigung vergeblich ist.