Nec tamen quilibet metus ad rescindenda ea, quae consensu terminata sunt, sufficit, sed talem metum probari oportet, qui salutis periculum vel corporis cruciatum contineat.
von mona.923 am 05.02.2023
Nicht jedoch reicht jede Furcht aus, um Dinge, die durch Übereinkunft beendet wurden, rückgängig zu machen, sondern es muss eine solche Furcht nachgewiesen werden, die eine Gefährdung der Sicherheit oder körperliche Folter beinhaltet.
von aaliya.824 am 15.05.2019
Jedoch reicht nicht jede beliebige Furcht aus, um Vereinbarungen, die einvernehmlich getroffen wurden, aufzuheben, sondern es muss eine Furcht nachgewiesen werden, die eine Gefahr für Leib und Leben oder körperliche Folter beinhaltet.