Ad haec iubemus, ut deo iuvante unusquisque dux seu eorum officia, secundum quod notitia subter adnexa detinet, emolumenta sua ex tributis africanae provinciae ex kalendis septembribus instantis felicissimae tertiae decimae indictionis percipiant.
von marvin.e am 13.11.2019
Darüber hinaus verfügen wir, dass mit Gottes Hilfe jeder Gouverneur und ihre Verwaltungsbehörden ihre Zahlungen aus den Steuereinnahmen der afrikanischen Provinz erhalten, beginnend ab dem 1. September dieses höchst erfolgreichen dreizehnten Inktionsjahres, gemäß der nachstehenden Aufstellung.
von eric.864 am 02.01.2024
Wir befehlen hiermit, dass mit Gottes Hilfe jeder Dux oder dessen Dienststellen, gemäß den Angaben der beigefügten Mitteilung, ihre Bezüge aus den Abgaben der afrikanischen Provinz ab den Kalenden des Septembers der gegenwärtigen, höchst glücklichen dreizehnten Indiktion erhalten sollen.