Si vero pro quibusdam causis interpellatio apud nostros iudices facta fuerit, iubemus non amplius sportularum nomine, quam nostris legibus definitum est, exsecutores accipere, poenam eisdem legibus insertam ex transgressione formidantes.
von luzi.u am 19.01.2018
Wenn aus irgendeinem Grund eine Rechtsbeschwerde vor unseren Richtern eingereicht wird, befehlen wir, dass die Gerichtsbeamten nicht mehr an Gebühren erheben dürfen, als unsere Gesetze festgelegt haben, und dabei bedenken, dass sie die in diesen Gesetzen vorgesehenen Strafen zu erwarten haben, wenn sie diese Regel verletzen.
von samantha.8813 am 01.10.2023
Wenn tatsächlich aus bestimmten Gründen eine Anfrage vor unseren Richtern erfolgt ist, befehlen wir, dass die Vollstrecker nicht mehr im Namen von Sporteln erhalten sollen, als in unseren Gesetzen festgelegt ist, wobei sie die in denselben Gesetzen vorgesehene Strafe bei Zuwiderhandlung fürchten.