Postquam vero deo placuerit et per tuam magnitudinem limes omnis in antiquum statum pervenerit et bene ordinatus fuerit, tunc, ubicumque necessitas emerserit, viri spectabiles duces invicem sibi, quando usus exegerit, auxilium praebeant, ut provinciae seu limites eorum vigiliis et laboribus deo iuvante illaesi custodiantur.
von niclas.947 am 29.02.2020
Nachdem es Gott gefallen und durch Eure Größe der gesamte Grenzbereich in seinen alten Zustand zurückgeführt und wohl geordnet sein wird, sollen alsdann, wo immer eine Notwendigkeit entstehen wird, die angesehenen Heerführer einander, wenn es die Lage erfordert, Hilfe leisten, auf dass die Provinzen oder deren Grenzen durch Wachsamkeit und Mühen, mit Gottes Hilfe, unversehrt bewahrt werden.
von jona.y am 01.09.2015
Sobald Gott wohlgefällig ist und die gesamte Grenze durch Ihre vortreffliche Arbeit in ihren früheren Zustand zurückversetzt und ordnungsgemäß organisiert worden ist, sollen alsdann, wann immer die Notwendigkeit es erfordert, die angesehenen Befehlshaber einander Beistand leisten, wie es die Umstände verlangen, auf dass ihre Provinzen und Grenzen durch ihre Wachsamkeit und Bemühungen, mit Gottes Hilfe, sicher und unversehrt bewahrt werden.