Nam si usurpaverint memorati duces vel officia eorum seu tribuni commeatalem de militibus relinquere aut aliquod lucrum de eorum emolumentis subripere, hoc non solum in quadruplum iubemus publico dependere, sed etiam dignitate eos privari.
von kai.r am 27.04.2020
Denn wenn besagte Anführer oder deren Dienststellen oder Tribunen es unternehmen, einen Soldaten unrechtmäßig freizustellen oder einen Gewinn aus deren Bezügen zu ziehen, so befehlen wir, dass dies nicht nur vierfach an die öffentliche Kasse zu zahlen ist, sondern dass sie auch ihres Dienstgrades enthoben werden.
von georg.913 am 07.10.2017
Wenn diese Befehlshaber, deren Stab oder Militäroffiziere es wagen, Soldaten unrechtmäßigen Urlaub zu gewähren oder einen Teil ihrer Bezüge und Leistungen zu stehlen, befehlen wir, dass sie nicht nur vier Mal den Betrag an die Staatskasse zurückzahlen, sondern auch ihres Dienstgrades enthoben werden.