Hoc etiam praesenti sanctione credimus ordinandum, ut non multa dispendia pro completione chartarum vel codicillorum vel in nostro laterculo vel in scriniis praefecti praetoriorum per africam iudices sustinere videantur, quia, si ipsi dispendiis laesi non fuerint, nullam habeant necessitatem eiusdem nostrae africae tributarios praegravandi.
von fynia.i am 01.01.2016
Wir glauben auch, dass durch diesen Erlass Folgendes festgelegt werden sollte: Richter in Afrika sollten keine hohen Ausgaben für die Bearbeitung von Dokumenten und Schreiben haben, weder in unserer Registratur noch in den Büros des Prätorianerpräfekten, da sie, wenn sie nicht selbst mit diesen Kosten belastet werden, keine Veranlassung haben werden, die Steuerzahler unserer afrikanischen Gebiete zu überlasten.
von friedrich.v am 12.05.2018
Wir glauben, dass mit dieser gegenwärtigen Verordnung festgelegt werden muss, dass die Richter nicht viele Ausgaben für die Erstellung von Dokumenten oder Schreiben weder in unserem Register noch in den Kanzleien des Prätorianerpräfekten durch Afrika zu tragen scheinen, da sie, wenn sie selbst nicht durch Ausgaben geschädigt worden sind, keine Notwendigkeit haben werden, die Steuerzahler unseres Afrikas zu belasten.