Iubemus ergo, ut iudices dioeceseos africanae tam civiles quam militares in nostro laterculo pro codicillorum atque chartularum promotionis suae consuetudinibus nihil ultra quam sex solidos praebeant, at vero in scrinio praefectorum non ultra duodecim solidos cogantur inferre.
von fabio972 am 06.10.2015
Wir verordnen daher, dass die Richter der afrikanischen Diözese, sowohl zivile als auch militärische, nicht mehr als sechs Solidi an Gebühren für ihre Beförderungsurkunden und Dokumente in unserer Registratur zahlen sollen und nicht mehr als zwölf Solidi bei der Einreichung im Präfekturamt.
von pauline8995 am 18.10.2024
Wir befehlen daher, dass die Richter der Diözese Africana, sowohl zivile als auch militärische, in unserem Register für die üblichen Gebühren ihrer Codicille und Beförderungsdokumente nicht mehr als sechs Solidi erheben sollen, sondern tatsächlich in der Kanzlei der Präfekten nicht gezwungen werden sollen, mehr als zwölf Solidi zu zahlen.