Si quis iudicum accepisse aeneas vel argenteas vel marmoreas statuas extra imperiale beneficium in administratione positus detegetur, emolumenta, quae acceperit in ea positus dignitate, quam polluit, cum extortis titulis vel praesumptis in quadruplum fisco nostro inferat simulque noverit existimatonis suae poenam se subiturum.
von elijah.j am 23.03.2015
Sollte einer der Richter dabei ertappt werden, während seiner Amtszeit ohne kaiserliche Vergünstigung bronzene, silberne oder marmorene Statuen angenommen zu haben, so soll er an unsere Staatskasse das Vierfache der Bezüge zahlen, die er in der Amtsstellung erhielt, die er verunreinigt hat, zusammen mit den erpressten oder vermuteten Ehrungen, und gleichzeitig soll er wissen, dass er der Strafe seiner Reputation entgegengeht.
von linus821 am 30.10.2018
Sollte ein Richter dabei ertappt werden, während seiner Amtszeit bronzene, silberne oder marmorene Statuen ohne kaiserliche Erlaubnis angenommen zu haben, muss er den vierfachen Wert sowohl seines Gehalts aus der Position, die er korrumpiert hat, als auch aller unrechtmäßig beanspruchten Geschenke oder Ehrungen an die kaiserliche Schatzkammer zahlen und muss zudem verstehen, dass er mit einer seine Reputation schädigenden Strafe rechnen muss.