Universa rescripta, sive in personam precantium sive ad quemlibet iudicem manaverint, quae vel adnotatio vel quaevis pragmatica sanctio nominetur, sub ea condicione proferri praecipimus, si preces veritate nituntur, nec aliquem fructum precator oraculi percipiat impetrati, licet in iudicio adserat veritatem, nisi quaestio fidei precum imperiali beneficio monstretur inserta.
von lou.a am 15.06.2022
Alle Reskripte, ob sie nun an die Person der Bittsteller oder an irgendeinen Richter ergangen sind, die entweder als Anmerkung oder als pragmatische Sanktion bezeichnet werden können, befehlen wir unter folgender Bedingung auszustellen: wenn die Bitten auf Wahrheit beruhen, und kein Bittsteller soll die Frucht des erlangten Bescheids erhalten, selbst wenn er im Gericht die Wahrheit behauptet, es sei denn, die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Bitten wird im kaiserlichen Erlass als nachgewiesen dargestellt.
von charlotte.g am 11.06.2015
Wir verfügen, dass alle amtlichen Antworten, ob an einzelne Antragsteller oder an irgendeinen Richter gerichtet, ob als Anmerkungen oder pragmatische Sanktionen bezeichnet, nur unter folgender Bedingung ergehen: Sie sind nur gültig, wenn die Anträge auf Wahrheit beruhen. Kein Antragsteller soll von einer gewährten Antwort profitieren, selbst wenn er seinen Fall später vor Gericht beweist, es sei denn, die Prüfung der Wahrheit des Antrags war in der kaiserlichen Bewilligung enthalten.