Ne passim liceat mulieribus omnes suos contractus retractare in his, quae praetermiserint vel ignoraverint, statuimus, si per ignorantiam iuris damnum aliquod circa ius vel substantiam suam patiantur, in his tantum casibus, in quibus praeteritarum legum auctoritas eis suffragatur, subveniri.
von aliya.a am 11.11.2013
Wir bestimmen, dass es Frauen nicht beliebig gestattet sein soll, alle ihre Verträge in jenen Angelegenheiten zu widerrufen, die sie übersehen oder nicht gekannt haben, [sondern vielmehr] wenn sie durch Unkenntnis des Rechts einen Schaden bezüglich ihres Rechts oder Vermögens erleiden, sollen sie nur in jenen Fällen Unterstützung erfahren, in denen die Autorität früherer Gesetze ihnen Beistand gewährt.
von michael.l am 28.09.2017
Wir verfügen, dass Frauen nicht berechtigt sein sollen, alle ihre Verträge ohne Weiteres zu widerrufen, nur weil sie etwas übersehen oder nicht verstanden haben. Sie können nur dann rechtliche Unterstützung erhalten, wenn sie durch Unkenntnis des Rechts Schaden erleiden, und dies ausschließlich in Fällen, in denen frühere Gesetze eine solche Hilfe unterstützen.