Leges autem nostras, quae in his codicibus, id est institutionum seu elementorum et digestorum vel pandectarum posuimus, suum obtinere robur ex tertio nostro felicissimo sancimus consulatu, praesentis duodecimae indictionis tertio kalendas ianuarias, in omne aevum valituras et una cum nostris constitutionibus pollentes et suum vigorem in iudiciis ostendentes in omnibus causis, sive quae postea emerserint sive in iudiciis adhuc pendent nec eas iudicialis vel amicalis forma compescuit.
von amelie.o am 12.01.2023
Unsere Gesetze, die wir in diesen Büchern, das heißt in den Institutionen oder Elementen und in den Digesten oder Pandekten niedergelegt haben, verordnen wir mit Kraft unseres dritten glückseeligsten Konsulats, am dritten Tag vor den Kalenden des Januar der gegenwärtigen zwölften Indiktion, als für alle Zeit gültig und zusammen mit unseren Verfassungen geltend, und ihren Geltungsbereich in allen Rechtssachen zeigend, sei es, dass sie hernach entstanden sind oder noch in Rechtsverfahren anhängig sind und weder durch gerichtliche noch durch gütliche Form beigelegt wurden.
von helene904 am 27.01.2018
Wir verfügen hiermit, dass unsere Gesetze, die wir in diesen Büchern niedergelegt haben - namentlich die Institutionen (oder Elemente) und den Digest (oder Pandekten) - ab unserem dritten und erfolgreichsten Konsulat am 30. Dezember des zwölften Indiktionsjahres in Kraft treten sollen. Diese Gesetze sollen auf ewig gültig bleiben, mit unseren Verfassungen zusammenwirken und in allen Rechtsangelegenheiten, ob sie in Zukunft entstehen oder noch anhängig sind und bisher weder gerichtlich noch gütlich entschieden wurden, volle Rechtskraft haben.