Ipse autem librarius, qui eas inscribere ausus fuerit, non solum criminali poena secundum quod dictum est plectetur, sed etiam libri aestimationem in duplum domino reddat, si et ipse dominus ignorans talem librum vel comparaverit vel confici curaverit.
von liah.i am 20.10.2016
Überdies soll der Buchhändler, der es gewagt hat, diese zu kopieren, nicht nur mit krimineller Strafe gemäß dem Vorgenannten bestraft werden, sondern auch den doppelten Wert des Buches an den Herrn zurückerstatten, wenn dieser selbst unwissend entweder das Buch erworben oder dessen Anfertigung veranlasst hat.
von conrad.939 am 20.07.2024
Darüber hinaus wird jeder Schreiber, der es wagt, solche Kopien anzufertigen, nicht nur mit der genannten kriminellen Strafe belegt, sondern muss dem Besitzer auch den doppelten Wert des Buches zurückerstatten, wenn der Besitzer das Buch unwissentend erworben oder in Auftrag gegeben hat.