Neque enim licentiam aperimus ex tali codice in iudicium aliquid recitare, qui in quacumque sua parte siglorum habet malitiam.
von luzie.932 am 04.12.2023
Wir erlauben nicht, dass irgendetwas aus einem Dokument vorgelesen wird, das in irgendeinem seiner Teile Abkürzungen enthält.
von marlon.q am 08.05.2015
Denn wir gewähren keine Erlaubnis, irgendetwas aus einem solchen Codex in einem gerichtlichen Verfahren zu verlesen, der in irgendeinem seiner Teile die Arglist der Siglen aufweist.