Praeterea eis, qui parabalanin vocantur, neque ad quodlibet publicum spectaculum neque ad curiae locum neque ad iudicium accedendi licentiam permittimus, nisi forte singuli ob causas proprias et necessitates iudicem adierint aliquem lite pulsantes vel ab alio ipsi pulsati vel in communi totius corporis causa syndico ordinato:
von theodor.n am 07.06.2018
Darüber hinaus erlauben wir denjenigen, die als Parabolani bezeichnet werden, nicht den Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen, zum Senatssaal oder zu Gerichtsverhandlungen, es sei denn, einzelne Personen müssen aus persönlichen und notwendigen Gründen vor einen Richter treten, sei es, dass sie eine Klage einreichen, von jemand anderem verklagt werden oder in einer die gesamte Organisation betreffenden Angelegenheit durch einen beauftragten Vertreter erscheinen:
von leano847 am 22.05.2020
Überdies erlauben wir denjenigen, die Parabalani genannt werden, weder den Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen noch zum Ort der Kurie noch zum Gerichtshof, es sei denn, einzelne Personen nähern sich aus eigenen Gründen und Notwendigkeiten einem Richter, indem sie entweder eine Klage einreichen oder von einem anderen verklagt werden, oder in einer gemeinsamen Angelegenheit des gesamten Körpers mit einem bestellten Syndikus: