Sed nos, cum adhuc dubitatio manebat inter adgnatos et memoratos nepotes, partem quartam defuncti substantiae adgnatis sibi vindicantibus ex cuiusdam constitutionis auctoritate, memoratam quidem constitutionem a nostro codice segregavimus neque inseri eam ex Theodosiano codice in eo concessimus.
von ecrin905 am 17.01.2016
Wir jedoch, als noch Zweifel zwischen den Agnaten und den erwähnten Enkelkindern bestanden, wobei die Agnaten für sich einen vierten Teil des Nachlasses des Verstorbenen kraft einer bestimmten Verfassungsvorschrift beanspruchten, haben die genannte Verfassungsvorschrift aus unserem Gesetzbuch ausgeschlossen und ihre Einfügung aus dem Theodosianischen Codex nicht gestattet.
von barbara853 am 01.10.2020
Jedoch, während zwischen den Verwandten väterlicherseits und den zuvor erwähnten Enkelkindern noch Unklarheit bestand, wobei diese Verwandten aufgrund eines alten Gesetzes einen Viertelteil des Nachlasses beanspruchten, haben wir dieses Gesetz aus unserem Rechtskodex entfernt und nicht zugelassen, dass es aus dem Theodosianischen Codex in unseren übertragen wird.