Nostra autem constitutione promulgata toti iuri eius derogatum est et sanximus, talibus nepotibus ex filia vel pronepotibus ex nepte et deinceps superstitibus, adgnatos nullam partem mortui successionis sibi vindicare, ne hi qui ex transversa linea veniunt potiores his habeantur qui recto iure descendunt:
von daria.8869 am 13.02.2015
Mit unserer Verfassung, die nunmehr verkündet wurde, ist sein gesamtes Recht aufgehoben, und wir haben festgelegt, dass bei überlebenden Enkelkindern aus einer Tochter oder Urenkeln aus einer Enkelin und so weiter, die Agnaten keinerlei Anspruch auf die Erbschaft des Verstorbenen erheben können, damit diejenigen, die aus der Seitenlinie stammen, nicht über jene gestellt werden, die in direkter Linie abstammen:
von vanessa.o am 29.04.2015
Jedoch haben wir mit der Ausgabe unserer Verfassung alle solchen Rechte aufgehoben und verfügt, dass wenn Enkelkinder durch eine Tochter, Urenkel durch eine Enkelin und deren Nachkommen überleben, Verwandte auf der männlichen Seite keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Nachlasses des Verstorbenen erheben können, damit entfernte Verwandte nicht gegenüber direkten Nachkommen bevorzugt werden: