Die sabbato ac reliquis sub tempore, quo iudaei cultus sui reverentiam servant, neminem aut facere aliquid aut ulla ex parte conveniri debere praecipimus ( ita tamen, ut nec illis detur licentia eodem die christianos orthodoxos convenire, ne christiani forte ex interpellatione iudaeorum ab officialibus praefatis diebus aliquam sustineant molestiam), cum fiscalibus commodis et litigiis privatorum constat reliquos dies posse sufficere.
von damian.a am 30.04.2020
An dem Sabbattag und den übrigen Zeiten, während derer die Juden die Ehrfurcht ihres Gottesdienstes wahren, befehlen wir, dass niemand etwas unternehmen oder in irgendeiner Weise vorgeladen werden soll (und zwar derart, dass ihnen an demselben Tag nicht die Erlaubnis gegeben wird, orthodoxe Christen vorzuladen, damit Christen nicht etwa durch die Einmischung der Juden mittels Beamter an den vorgenannten Tagen irgendeine Belästigung erleiden), da es als festgestellt gilt, dass die übrigen Tage für fiskalische Vorteile und private Rechtsstreitigkeiten ausreichen können.
von mia.j am 09.10.2023
Wir verordnen, dass am Sabbat und anderen Zeiten, an denen Juden ihre religiösen Pflichten ausüben, niemand Geschäfte tätigen oder vor Gericht geladen werden soll. Juden ist es jedoch auch nicht erlaubt, orthodoxe Christen an diesen Tagen vor Gericht zu laden, um zu verhindern, dass Christen durch jüdische Rechtsansprüche von Beamten an diesen heiligen Tagen belästigt werden. Die übrigen Wochentage sind ausreichend für staatliche Angelegenheiten und private Rechtsstreitigkeiten.