Ii, qui sanctam fidem prodiderint et sanctum baptisma haeretica superstitione profanaverint, a consortio omnium segregati sint, a testimoniis alieni, testamenti, ut ante iam sanximus, non habeant factionem, nulli in hereditate succedant, a nemine scribantur heredes.
von anton.n am 03.01.2021
Diejenigen, die den heiligen Glauben verraten und die heilige Taufe durch ketzerische Praktiken entweiht haben, sollen vollständig von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, von der Zeugenaussage ausgeschlossen, des Rechts zur Testamentserstellung beraubt (wie wir bereits verfügt haben), vom Erben ausgeschlossen und von niemandem als Erbe eingesetzt werden.
von denis.o am 22.06.2013
Diejenigen, welche die heilige Glauben verraten und die heilige Taufe mit häretischer Superstition entweiht haben, sollen von der Gemeinschaft aller ausgeschlossen sein, von Zeugnissen ausgeschlossen, kein Testamentsrecht haben, wie wir zuvor verfügt haben, sollen kein Erbrecht haben, von niemandem als Erben eingesetzt werden.