Ceterum testamentaria testimonia eorum et quae in ultimis elogiis vel in contractibus consistunt, propter utilitatem necessarii usus sine ulla distinctione permittimus, ne probationum facultas angustetur.
von noel.j am 28.12.2014
Darüber hinaus erlauben wir alle Formen von Beweisen aus Testamenten und Erklärungen in Schlusserklärungen oder Verträgen, ohne jegliche Einschränkungen, aufgrund ihrer praktischen Notwendigkeit, damit die Möglichkeit zur Beweisführung nicht begrenzt wird.
von eveline.856 am 31.01.2017
Überdies gestatten wir ohne jede Unterscheidung die Zeugenaussagen und diejenigen Dokumente, die in abschließenden Erklärungen oder in Verträgen bestehen, und zwar aufgrund der Nützlichkeit eines notwendigen Gebrauchs, damit die Beweismöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.