Sed et dotes pro filiabus vel neptibus dare et ante nuptias donationes pro filiis vel nepotibus perscribere, in omni casu secundum vires patrimonii huiusmodi liberalitatibus aestimandis, ne propter divini amoris electionem paterna vel materna fuerint liberi provisione defraudati.
von benedict879 am 23.12.2013
Aber auch Mitgiften für Töchter oder Enkelinnen zu geben und Schenkungen vor der Ehe für Söhne oder Enkel niederzuschreiben, und zwar in jedem Fall entsprechend der Stärke des Vermögens, wobei solche Freigebigkeiten abgeschätzt werden, damit die Kinder aufgrund der Wahl der göttlichen Liebe nicht der väterlichen oder mütterlichen Vorsorge beraubt würden.
von annabelle.9818 am 11.03.2022
Darüber hinaus sollten bei der Aussteuerung von Töchtern oder Enkelinnen und bei Schenkungen vor der Eheschließung für Söhne oder Enkel diese Zuwendungen stets nach den Möglichkeiten des Familienvermögens berechnet werden, damit die Kinder nicht der elterlichen Unterstützung beraubt werden, nur weil sie sich dazu entscheiden, ihr Leben der religiösen Berufung zu widmen.