Victualem substantiam non habentibus faciant ministrare libellis duobus aut tribus diurnis vel quot existimaverint commentarienses decretis, quorum sumptibus proficiant alimoniae pauperum:
von kiara.963 am 14.12.2014
Für diejenigen, die Nahrung entbehren, sollen zwei oder drei tägliche Rationen bereitgestellt werden, oder so viele, wie die Verwaltungsbeamten durch amtliche Verfügungen bestimmen, wobei diese Ausgaben der Ernährung der Armen dienen.
von lenni923 am 15.07.2022
Denjenigen, die keine Nahrungsgrundlage haben, soll veranlasst werden, mit zwei oder drei täglichen Dokumenten oder so vielen, wie die Verwaltungsbeamten durch Dekrete bestimmt haben, zu versorgen, deren Aufwendungen dem Unterhalt der Armen zugutekommen sollen.