Addictos supplicio et pro criminum immanitate damnatos nulli clericorum vel monachorum, eorum etiam, quos synoditas vocant, per vim atque usurpationem vindicare liceat ac tenere, sed reos ad locum poenae sub prosecutione pergentes nullus teneat aut defendat.
von muhammet.d am 05.01.2018
Denjenigen, die zur Strafe verurteilt und entsprechend der Schwere der Verbrechen verurteilt sind, soll es keinem der Geistlichen oder Mönche, auch nicht jenen, die man Synoditen nennt, erlaubt sein, durch Gewalt und Anmaßung zu beanspruchen und festzuhalten, und niemand soll Verbrecher, die unter Begleitung zum Ort der Bestrafung gehen, festhalten oder verteidigen.
von linus.973 am 25.05.2019
Kein Geistlicher oder Mönch, einschließlich derjenigen, die als Synoditen bekannt sind, darf gewaltsam in die Angelegenheiten verurteilter Straftäter eingreifen oder deren Gewahrsam übernehmen, die wegen schwerer Verbrechen zur Bestrafung verurteilt wurden. Niemand darf diese Straftäter aufhalten oder schützen, während sie zu ihrem Bestrafungsort eskortiert werden.