His ergo tali quoque sub absolutione damnatis indultum nostrae serenitatis eo praecepti fine concludimus, ut remissionem veniae crimina nisi semel commissa non habeant, ne in eos liberalitatis augustae referatur humanitas, qui impunitatem veteris admissi non emendationi potius quam consuetudini deputarunt.
von carolina919 am 07.07.2013
Für diejenigen, die selbst nach Erhalt einer solchen Begnadigung verurteilt wurden, begrenzen wir unsere gnädige Vergebung mit diesem endgültigen Erlass: Straftaten werden nur dann vergeben, wenn sie einmalig begangen wurden, und unsere kaiserliche Gnade wird sich nicht auf jene erstrecken, die die Vergebung ihrer vergangenen Vergehen als Gelegenheit zur Fortsetzung von Straftaten betrachten, anstatt sie als Chance zur Besserung zu begreifen.
von thilo.d am 09.03.2021
Denjenigen also, die auch unter solch einem Freispruch verurteilt wurden, beschließen wir mit diesem Dekretende die Begnadigung unserer Hoheit derart, dass Verbrechen nur dann Straferlassung erhalten, wenn sie nur einmal begangen wurden, damit die Menschlichkeit kaiserlicher Großzügigkeit nicht auf jene ausgedehnt werde, die die Straffreiheit einer alten Verfehlung nicht der Besserung, sondern der Gewohnheit zuschreiben.