Praeter eos, qui de officio eminentium potestatum numero stipendiorum et curriculis evolutis urbique praefecti serenitatis nostrae annis singulis attingere purpuram venerarique praecepti sunt, nulli prorsus eorum, qui provincialia officia peregerunt, tranquillitatis nostrae muricem adorare sit liberum, omnium suffragiorum obreptione cessante.
von alessio913 am 17.07.2019
Abgesehen von jenen hochrangigen Beamten, die nach Absolvierung ihrer vorgeschriebenen Dienstjahre und nach Tätigkeit als Stadtpräfekten jährlich die Erlaubnis haben, unserer kaiserlichen Präsenz ihre Aufwartung zu machen, ist es niemandem, der ein Provinzamt innegehabt hat, gestattet, eine Audienz bei uns zu suchen, und alle Versuche, solche Privilegien durch Täuschung zu erlangen, müssen unterbunden werden.
von leni9897 am 05.06.2017
Außer denjenigen, die bezüglich des Dienstes herausragender Mächte, nach Abschluss ihrer Dienstjahre und Laufbahnen und als Stadtpräfekten, angewiesen sind, in einzelnen Jahren die Purpurwürde unserer Erhabenheit zu berühren und zu verehren, soll es keinem derjenigen, die Provinzämter abgeschlossen haben, erlaubt sein, den Purpur unserer Ruhe anzubeten, wobei jede heimliche Erlangung von Privilegien aufhört.