Si clericus ante definitivam sententiam frustratoriae dilationis causa ad appellationis auxilium convolaverit, multam quinquaginta librarum argenti, quam contra huiusmodi appellatores sanctio generalis imponit, cogatur expendere.
von mark.903 am 04.05.2015
Wenn ein Geistlicher vor dem endgültigen Urteil aus Gründen der verzögernden Behinderung zur Berufungshilfe eilt, soll er gezwungen sein, die Geldbuße von fünfzig Pfund Silber zu entrichten, die die allgemeine Verordnung gegen Berufende dieser Art auferlegt.
von mailo954 am 27.06.2024
Wenn ein Geistlicher vor dem Endurteil lediglich zur Verzögerung der Verfahrens Berufung einlegt, muss er eine Strafe von fünfzig Pfund Silber zahlen, wie es das allgemeine Gesetz gegen solche Berufende vorschreibt.