Cum lege leoniana viris reverentissimis episcopis et presbyteris et diaconis peculium habere quasi castrense concessum est, eo addito, ut in ipso testari possint, dubitabatur, si huiusmodi testamenta debent de inofficiosi querella expugnari, cum de omnibus personis, quae huiusmodi peculia meruerunt, eadem fuerat quaestio exorta.
von aaron.872 am 04.11.2021
Nach dem leoninischen Gesetz wurden den hochgeachteten Bischöfen, Priestern und Diakonen besondere Eigentumsrechte ähnlich denen von Soldaten gewährt, einschließlich des Rechts, Testamente zu errichten. Dies warf die Frage auf, ob solche Testamente als unbillig gegenüber Familienangehörigen angefochten werden könnten, da diese Frage bereits bei allen anderen Personen aufgetreten war, denen solche besonderen Eigentumsrechte gewährt worden waren.
von eliana.979 am 05.03.2015
Als durch das leonische Gesetz den ehrwürdigen Männern, Bischöfen und Priestern und Diakonen ein Sondervermögen quasi als militärähnliches gewährt wurde, mit der Maßgabe, dass sie darüber testieren könnten, wurde bezweifelt, ob Testamente dieser Art durch die Beschwerde eines pflichtwidrigen Willens angefochten werden sollten, da hinsichtlich aller Personen, die ein solches Sondervermögen erworben hatten, dieselbe Frage aufgetreten war.