Sin autem persona non designata testator absolute tantummodo summam legati vel fideicommissi taxaverit, quae debeat memoratae causae proficere, vir reverentissimus episcopus illius civitatis, ex qua testator oritur, habeat facultatem exigendi, quod huius rei gratia fuerit derelictum, pium defuncti propositum sine ulla cunctatione ut convenit impleturus.
von jette857 am 24.06.2019
Wenn jedoch der Erblasser ohne Bezeichnung einer bestimmten Person lediglich die Summe des Vermächtnisses oder Treuhandguts festgelegt hat, welche der genannten Sache zugutekommen soll, so soll der ehrwürdigste Bischof jener Gemeinde, aus der der Erblasser stammt, die Befugnis haben, das, was zu diesem Zweck hinterlassen wurde, einzufordern, um den frommen Vorsatz des Verstorbenen ohne jegliche Verzögerung, wie es sich gebührt, zu erfüllen.
von fatima954 am 07.10.2016
Wenn der Erblasser jedoch lediglich einen absoluten Betrag für das Vermächtnis oder Fideikommiss festgelegt hat, ohne einen Empfänger zu nennen, und dieser Betrag der zuvor erwähnten Sache zugutekommen soll, dann hat der Bischof der Stadt, aus der der Erblasser stammt, die Befugnis, alles für diesen Zweck Hinterlassene einzuziehen, und er wird die fromme Absicht des Verstorbenen ohne Verzögerung erfüllen, wie es sich gebührt.