Et si quidem testator significaverit, per quem desiderat redemptionem fieri captivorum, is qui specialiter designatus est legati seu fideicommissi habeat exigendi licentiam et pro sua conscientia votum adimpleat testatoris.
von otto.8895 am 16.05.2017
Wenn der Erblasser festgelegt hat, wer die Auslösung von Gefangenen übernehmen soll, dann hat die speziell benannte Person das Recht, das Vermächtnis oder Treuhandvermögen geltend zu machen und die Wünsche des Erblassers nach ihrem Gewissen auszuführen.
von mathis924 am 03.08.2021
Und wenn der Erblasser tatsächlich angezeigt hat, durch wen er die Auslösung der Gefangenen vorgenommen wissen möchte, soll derjenige, der speziell bezeichnet wurde, die Befugnis haben, das Vermächtnis oder Treuhandvermögen einzufordern und nach seinem Gewissen den Wunsch des Erblassers zu erfüllen.