Cum autem vir religiosissimus episcopus huiusmodi pecunias pio relictas arbitrio fuerit consecutus, statim gestis intervenientibus earum quantitatem et tempus quo eas susceperit apud rectorem provinciae publicare debebit.
von mohamad.j am 30.07.2024
Sobald der Bischof, ein sehr frommer Mann, solche Gelder erhalten hat, die für religiöse Zwecke hinterlassen wurden, muss er deren Betrag und den Zeitpunkt des Empfangs unverzüglich dem Provinzgouverneur melden und sicherstellen, dass dies ordnungsgemäß dokumentiert wird.
von emilie.9962 am 04.04.2015
Wenn sodann der frömmste Mann, der Bischof, solche Gelder, die frommen Zwecken hinterlassen wurden, erhalten hat, hat er unverzüglich, sobald die Aufzeichnungen eingereicht sind, deren Betrag und den Zeitpunkt des Empfangs vor dem Provinzrektor öffentlich zu machen.