Id, quod pauperibus testamento vel codicillis relinquitur, non ut incertis personis relictum evanescat, sed modis omnibus ratum firmumque consistat.
von mara.911 am 13.09.2018
Was den Armen in einem Testament oder Kodizillen vermacht wird, soll nicht als wären es unbekannte Personen ungültig gemacht werden, sondern vollständig gültig und verbindlich bleiben.
von klara874 am 12.06.2018
Was den Armen durch Testament oder Kodizill hinterlassen wird, soll nicht wie an unbestimmte Personen Vermachtes vergehen, sondern in allen Wegen gültig und fest bestehen.